Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Privatkelterei Nagler GmbH
1. Angebot und Annahme
Unsere Angebote sind freibleibend, ihnen liegen stets unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde, die der Käufer mit Auftragserteilung anerkennt. Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Käufers, bedürfen ausdrücklich unserer schriftlichen Anerkennung.
Die Annahme des Auftrags erfolgt durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung. Wenn der Käufer nicht unverzüglich widerspricht, dürfen wir Aufträge auch teilweise annehmen und ausführen.
2. Lieferung
Angegebene Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Bei Lieferverzug sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Wir behalten uns vor, Nachbestellungen erst dann auszuführen, wenn alle vorausgehenden Lieferungen bezahlt sind, auch wenn Zahlungsfristen noch nicht abgelaufen sind.
3. Preise, Verpackung und Fracht
Alle Preise sind freibleibend und schließen die Verpackung ein. Die Lieferung erfolgt frei Haus. Selbstabholer haben keinen Anspruch auf Frachtvergütung. Die Rechnungsstellung erfolgt nach unseren am Tage der Lieferung gültigen Preislisten. Sofern nicht anders vereinbart, enthalten diese auch die Entsorgungsgebühr für die Produktverpackung (DSD-Gebühr).
4. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Im Falle des Verzugs sind die Zinsen höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Die Annahme von Wechseln ist ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen. Gegen unsere Rechnungsforderungen sind Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechte nur mit solchen Ansprüchen zulässig, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
5. Leergut und Paletten
Fässer Kisten und Flaschen bleiben trotz Pfandzahlung unser Eigentum. Leergut wird leih- bzw. darlehensweise überlassen. Es wird mit den in der gültigen Preisliste angegebenen Preisen pro Flasche und Kiste in Rechnung gestellt. Die Regulierung des Pfandes ist mit der Bezahlung der gelieferten Ware vorzunehmen. Die Rücklieferung des Leergutes hat Zug um Zug zu erfolgen. Bei Rücklieferung nehmen wir eine Rückvergütung in Höhe der bei Lieferung gültigen Preisliste, höchstens aber in Höhe des von uns in den letzten sechs Wochen vor der jeweiligen Rücklieferung berechneten Gesamtpfandes vor. Wir sind nicht verpflichtet, mehr Leergut zurückzunehmen, als wir laut Rechnungen geliefert haben. Fehlendes Leergut wird zum Wiederbeschaffungspreis berechnet.
Bei Lieferung auf Paletten hat der Käufer die Anzahl der empfangenen Paletten unterschriftlich zu bestätigen. Er ist zur Rückgabe der gelieferten oder gleichwertiger Paletten verpflichtet. Ist er zur Rückgabe nicht in der Lage oder kommt er bei Verzug trotz Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung der Verpflichtung zur Rückgabe nicht nach, hat er Schadensersatz in Höhe des jeweiligen Einkaufspreises für nicht zurückgegebene Paletten zu leisten.
6. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware und Verpackung bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Käufer zustehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und gleich aus welchem Rechtsgrund unser alleiniges Eigentum. Solange die Ware und die Verpackung unser Eigentum ist, darf der Käufer sie nur im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Der Käufer hat bei Verwendung der gelieferten Ware Schutzrechte Dritter zu beachten.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihm gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung seiner Forderungen durch den Käufer gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmungen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Rechte des Verkäufers hat der Käufer ihn unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit ihm alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers Ansprüche an ihn abzutreten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet, die dem Verkäufer durch die Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
7. Gefahr
Die Gefahr geht mit Verlassen der Ware aus unserem Auslieferungslager, bei Selbstabholung mit Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über und zwar auch bei Teillieferungen. Eine Versicherung der Ware durch uns erfolgt nicht.
8. Gewährleistung
Der Käufer ist zur unverzüglichen Untersuchung der Ware verpflichtet und hat Mängelrügen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu erheben. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Bei berechtigten Beanstandungen leisten wir Gewähr für den mangelhaften Teil der gelieferten Ware durch Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Erst nach Fehlschlagen unserer Nacherfüllung kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder aus Gründen der Gewährleistung ist ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist gegenüber gewerblichen Abnehmern beträgt 12 Monate ab Übergabe der Ware; Rückgriffsansprüche des Käufers gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
9. Haftung
Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes geregelt ist, kann der Käufer Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, nur geltend machen, sofern der von uns verursachte Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruht; bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen und bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit sind Schadensersatzansprüche unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die entsprechenden Rechte und Pflichten aus Lieferverträgen mit der Privatkelterei Nagler GmbH ist Regensburg.
Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich deutschem Recht, insbesondere dem BGB und dem HGB. Gerichtsstand ist Regensburg.
11. Sonstiges
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Schriftlich getroffene Sondervereinbarungen gehen den vorstehenden Bedingungen vor. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte und müssen zu ihrer Wirksamkeit nicht jedes Mal gesondert bestätigt oder zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden.