Allge­meine Geschäftsbedingungen

Verkaufs‑, Liefer- und Zahlungs­be­din­gun­gen der Firma Privat­kel­te­rei Nagler GmbH

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1. Ange­bot und Annahme

Unsere Ange­bote sind frei­blei­bend, ihnen liegen stets unsere Verkaufs‑, Liefer- und Zahlungs­be­din­gun­gen zugrunde, die der Käufer mit Auftrags­er­tei­lung aner­kennt. Abwei­chun­gen von diesen Bedin­gun­gen, insbe­son­dere die Geltung von Bezugs­vor­schrif­ten des Käufers, bedür­fen ausdrück­lich unse­rer schrift­li­chen Anerkennung.

Die Annahme des Auftrags erfolgt durch unsere Auftrags­be­stä­ti­gung oder durch Ausfüh­rung der Liefe­rung. Wenn der Käufer nicht unver­züg­lich wider­spricht, dürfen wir Aufträge auch teil­weise anneh­men und ausführen.

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2. Liefe­rung

Ange­ge­bene Liefer­zei­ten werden nach Möglich­keit einge­hal­ten. Bei Liefer­ver­zug sind Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ausge­schlos­sen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sig­keit unse­rer gesetz­li­chen Vertre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen vorliegt. Wir behal­ten uns vor, Nach­be­stel­lun­gen erst dann auszu­füh­ren, wenn alle voraus­ge­hen­den Liefe­run­gen bezahlt sind, auch wenn Zahlungs­fris­ten noch nicht abge­lau­fen sind.

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3. Preise, Verpa­ckung und Fracht

Alle Preise sind frei­blei­bend und schlie­ßen die Verpa­ckung ein. Die Liefe­rung erfolgt frei Haus. Selbst­ab­ho­ler haben keinen Anspruch auf Fracht­ver­gü­tung. Die Rech­nungs­stel­lung erfolgt nach unse­ren am Tage der Liefe­rung gülti­gen Preis­lis­ten. Sofern nicht anders verein­bart, enthal­ten diese auch die Entsor­gungs­ge­bühr für die Produkt­ver­pa­ckung (DSD-Gebühr).

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4. Zahlungs­be­din­gun­gen

Unsere Rech­nun­gen sind inner­halb von 10 Tagen ab Rech­nungs­da­tum rein netto zahl­bar. Bei Zahlungs­ver­zug sind wir berech­tigt, Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basis­zins­satz der Euro­päi­schen Zentral­bank zu berech­nen. Im Falle des Verzugs sind die Zinsen höher oder nied­ri­ger anzu­set­zen, wenn wir eine Belas­tung mit einem höhe­ren Zins­satz oder der Käufer eine gerin­gere Belas­tung nach­weist. Die Annahme von Wech­seln ist ausge­schlos­sen. Bei Zahlungs­ver­zug und begrün­de­ten Zwei­feln an der Zahlungs­fä­hig­keit oder Kredit­wür­dig­keit des Käufers sind wir, unbe­scha­det unse­rer sons­ti­gen Rechte, befugt, Sicher­hei­ten oder Voraus­zah­lun­gen für ausste­hende Liefe­run­gen zu verlan­gen und sämt­li­che Ansprü­che aus der Geschäfts­be­zie­hung sofort fällig zu stel­len. Gegen unsere Rech­nungs­for­de­run­gen sind Aufrech­nun­gen und Zurück­be­hal­tungs­rechte nur mit solchen Ansprü­chen zuläs­sig, die entwe­der unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.
Wir sind berech­tigt, die Ansprü­che aus unse­ren Geschäfts­ver­bin­dun­gen abzutreten.

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5. Leer­gut und Paletten

Fässer Kisten und Flaschen blei­ben trotz Pfand­zah­lung unser Eigen­tum. Leer­gut wird leih- bzw. darle­hens­weise über­las­sen. Es wird mit den in der gülti­gen Preis­liste ange­ge­be­nen Prei­sen pro Flasche und Kiste in Rech­nung gestellt. Die Regu­lie­rung des Pfan­des ist mit der Bezah­lung der gelie­fer­ten Ware vorzu­neh­men. Die Rück­lie­fe­rung des Leer­gu­tes hat Zug um Zug zu erfol­gen. Bei Rück­lie­fe­rung nehmen wir eine Rück­ver­gü­tung in Höhe der bei Liefe­rung gülti­gen Preis­liste, höchs­tens aber in Höhe des von uns in den letz­ten sechs Wochen vor der jewei­li­gen Rück­lie­fe­rung berech­ne­ten Gesamt­pfan­des vor. Wir sind nicht verpflich­tet, mehr Leer­gut zurück­zu­neh­men, als wir laut Rech­nun­gen gelie­fert haben. Fehlen­des Leer­gut wird zum Wieder­be­schaf­fungs­preis berechnet.

Bei Liefe­rung auf Palet­ten hat der Käufer die Anzahl der empfan­ge­nen Palet­ten unter­schrift­lich zu bestä­ti­gen. Er ist zur Rück­gabe der gelie­fer­ten oder gleich­wer­ti­ger Palet­ten verpflich­tet. Ist er zur Rück­gabe nicht in der Lage oder kommt er bei Verzug trotz Nach­frist­set­zung mit Ableh­nungs­an­dro­hung der Verpflich­tung zur Rück­gabe nicht nach, hat er Scha­dens­er­satz in Höhe des jewei­li­gen Einkaufs­prei­ses für nicht zurück­ge­ge­bene Palet­ten zu leisten.

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6. Eigen­tums­vor­be­halt

Gelie­ferte Ware und Verpa­ckung blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller uns gegen den Käufer zuste­hen­den Forde­run­gen einschließ­lich aller Neben­for­de­run­gen und gleich aus welchem Rechts­grund unser allei­ni­ges Eigen­tum. Solange die Ware und die Verpa­ckung unser Eigen­tum ist, darf der Käufer sie nur im ordent­li­chen Geschäfts­gang weiter­ver­äu­ßern. Der Käufer hat bei Verwen­dung der gelie­fer­ten Ware Schutz­rechte Drit­ter zu beachten.

Der Eigen­tums­vor­be­halt erstreckt sich auch auf die durch Verar­bei­tung, Vermi­schung oder Verbin­dung unse­rer Ware entste­hen­den Erzeug­nisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Herstel­ler gelten. Bleibt bei einer Verar­bei­tung, Vermi­schung oder Verbin­dung mit Waren Drit­ter deren Eigen­tums­recht bestehen, so erwer­ben wir Mitei­gen­tum im Verhält­nis der Rech­nungs­werte dieser verar­bei­te­ten Waren.

Der Käufer ist zur Weiter­ver­äu­ße­rung der Vorbe­halts­ware im ordnungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang nur dann berech­tigt, wenn er uns hier­mit schon jetzt alle Forde­run­gen abtritt, die ihm aus der Weiter­ver­äu­ße­rung gegen Abneh­mer oder gegen Dritte erwach­sen. Wird Vorbe­halts­ware unver­ar­bei­tet oder nach Verar­bei­tung oder Verbin­dung mit Gegen­stän­den, die ausschließ­lich im Eigen­tum des Käufers stehen, veräu­ßert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiter­ver­äu­ße­rung entste­hen­den Forde­run­gen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbe­halts­ware vom Käufer nach Verarbeitung/Verbindung zusam­men mit nicht uns gehö­ren­der Ware veräu­ßert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiter­ver­äu­ße­rung entste­hen­den Forde­run­gen in Höhe des Wertes der Vorbe­halts­ware mit allen Neben­rech­ten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtre­tung an. Zur Einzie­hung dieser Forde­run­gen ist der Käufer auch nach Abtre­tung ermäch­tigt. Unsere Befug­nis, die Forde­run­gen selbst einzu­zie­hen, bleibt hier­von unbe­rührt; jedoch verpflich­ten wir uns, die Forde­run­gen nicht einzu­zie­hen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sons­ti­gen Verpflich­tun­gen ordnungs­ge­mäß nach­kommt. Wir können verlan­gen, dass der Käufer uns die abge­tre­te­nen Forde­run­gen und deren Schuld­ner bekannt gibt, alle zum Einzug erfor­der­li­chen Anga­ben macht, die dazu gehö­ri­gen Unter­la­gen aushän­digt und den Schuld­nern die Abtre­tung mitteilt.

Wird im Zusam­men­hang mit der Bezah­lung des Kauf­prei­ses durch den Käufer eine wech­sel­mä­ßige Haftung des Verkäu­fers begrün­det, so erlischt der Eigen­tums­vor­be­halt sowie die diesem zugrunde liegende Forde­rung aus Waren­lie­fe­run­gen nicht vor Einlö­sung des Wech­sels durch den Käufer als Bezogener.

Der Verkäu­fer ist berech­tigt, jeder­zeit die Heraus­gabe der ihm gehö­ren­den Gegen­stände zu verlan­gen, insbe­son­dere die Rechte auf Ausson­de­rung oder Abtre­tung des Anspruchs auf die Gegen­leis­tung im Insol­venz­ver­fah­ren geltend zu machen, wenn die Erfül­lung seiner Forde­run­gen durch den Käufer gefähr­det ist, insbe­son­dere über dessen Vermö­gen das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wird oder sich dessen Vermö­gens­ver­hält­nisse wesent­lich verschlech­tern. Die Geltend­ma­chung des Eigen­tums­vor­be­hal­tes sowie Pfän­dun­gen der Liefer­ge­gen­stände durch den Verkäu­fer gelten nicht als Rück­tritt vom Vertrag.

Bei Pfän­dun­gen sowie Beschlag­nah­mun­gen der Vorbe­halts­ware oder sons­ti­gen Verfü­gun­gen oder Eingrif­fen Drit­ter in die Rechte des Verkäu­fers hat der Käufer ihn unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen und in Abstim­mung mit ihm alles Erfor­der­li­che zu tun, um die Gefähr­dung abzu­wen­den. Soweit es zum Schutz der Vorbe­halts­ware ange­zeigt ist, hat der Käufer auf Verlan­gen des Verkäu­fers Ansprü­che an ihn abzu­tre­ten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schä­den und Kosten einschließ­lich Gerichts- und Anwalts­kos­ten verpflich­tet, die dem Verkäu­fer durch die Inter­ven­ti­ons­maß­nah­men gegen Zugriffe Drit­ter entstehen.

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7. Gefahr

Die Gefahr geht mit Verlas­sen der Ware aus unse­rem Auslie­fe­rungs­la­ger, bei Selbst­ab­ho­lung mit Über­gabe an den Fracht­füh­rer auf den Käufer über und zwar auch bei Teil­lie­fe­run­gen. Eine Versi­che­rung der Ware durch uns erfolgt nicht.

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8. Gewähr­leis­tung

Der Käufer ist zur unver­züg­li­chen Unter­su­chung der Ware verpflich­tet und hat Mängel­rü­gen spätes­tens inner­halb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schrift­lich zu erhe­ben. Andern­falls gilt die Ware als geneh­migt. Bei berech­tig­ten Bean­stan­dun­gen leis­ten wir Gewähr für den mangel­haf­ten Teil der gelie­fer­ten Ware durch Ersatz­lie­fe­rung (Nach­er­fül­lung). Erst nach Fehl­schla­gen unse­rer Nach­er­fül­lung kann der Käufer Herab­set­zung des Kauf­prei­ses oder Rück­gän­gig­ma­chung des Vertra­ges verlan­gen; ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung oder aus Grün­den der Gewähr­leis­tung ist ausgeschlossen.

Die Gewähr­leis­tungs­frist gegen­über gewerb­li­chen Abneh­mern beträgt 12 Monate ab Über­gabe der Ware; Rück­griffs­an­sprü­che des Käufers gemäß §§ 478, 479 BGB blei­ben unberührt.

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9. Haftung

Soweit nicht in diesen Bedin­gun­gen etwas ande­res gere­gelt ist, kann der Käufer Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, gleich welcher Art, nur geltend machen, sofern der von uns verur­sachte Scha­den auf Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sig­keit unse­rer gesetz­li­chen Vertre­ter oder leiten­den Ange­stell­ten beruht; bei Vorsatz oder grober Fahr­läs­sig­keit unse­rer sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen und bei gewöhn­li­cher Fahr­läs­sig­keit sind Scha­dens­er­satz­an­sprü­che unter jedem recht­li­chen Gesichts­punkt ausgeschlossen.

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10. Erfül­lungs­ort und Gerichtsstand

Erfül­lungs­ort für die entspre­chen­den Rechte und Pflich­ten aus Liefer­ver­trä­gen mit der Privat­kel­te­rei Nagler GmbH ist Regensburg.

Die Vertrags­be­zie­hung unter­liegt ausschließ­lich deut­schem Recht, insbe­son­dere dem BGB und dem HGB. Gerichts­stand ist Regensburg.

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11. Sons­ti­ges

Sollte eine der vorste­hen­den Bedin­gun­gen unwirk­sam sein oder werden, so wird hier­durch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bedin­gun­gen nicht berührt. Schrift­lich getrof­fene Sonder­ver­ein­ba­run­gen gehen den vorste­hen­den Bedin­gun­gen vor. Unsere Verkaufs‑, Liefer- und Zahlungs­be­din­gun­gen gelten auch für alle zukünf­ti­gen Geschäfte und müssen zu ihrer Wirk­sam­keit nicht jedes Mal geson­dert bestä­tigt oder zum Gegen­stand des Vertra­ges gemacht werden.